ALLGEMEINE GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER DNMC GMBH

Stand 01.12.2023


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge, die die DNMC GmbH (nachfolgend „Agentur“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) schließt. Sie gelten ebenso für zukünftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass sie erneut vereinbart werden müssen.

1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Agentur ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn die Agentur auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3. Änderungen und Ergänzungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind erst verbindlich, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden. Zusicherungen und Nebenabreden, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages hinausgehen, sind ebenfalls schriftlich zu vereinbaren.

2. Auftragserteilung

Ein Vertrag (nachfolgend auch „Auftrag“ genannt) kommt zwischen der Agentur und dem Kunden auf der Grundlage eines schriftlichen Angebots der Agentur zustande. Das Angebot enthält insbesondere eine Beschreibung der Leistungen der Agentur und die Vergütung der Agentur. Alle Angebote sind freibleibend, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt. Bei freibleibenden Angeboten der Agentur gilt ein Auftrag erst dann als angenommen, wenn er von der DNMC GmbH schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde, bei verbindlichen Angeboten mit der schriftlich oder per E-Mail abgegebenen Annahmeerklärung des Kunden.

3. Leistungen

3.1. Zu den Leistungen der Agentur gehören insbesondere die fachkundige Unterstützung der Kunden bei der Konzeption und Durchführung erfolgreicher Marketingaktivitäten sowie der Produktion des Werbe- und Verkaufsmaterials. Je nach erteiltem Auftrag umfassen die Leistungen der Agentur die Konzeption und Strategieentwicklung sowie die Umsetzung von Werbemaßnahmen sowohl in den Bereichen Online und Social Media als auch im Gebiet der klassischen Werbemittel (OOH, DOOH, TV, Print).

3.2. Die Agentur wird bei Ihrer Tätigkeit die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen.

3.3. Die Agentur verpflichtet sich zur termingerechten Erstellung der vertragsgemäßen Leistung. Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen durch die Agentur ist unter anderem die rechtzeitige Bereitstellung von erforderlichen Informationen und Materialien durch den Kunden sowie die unverzügliche Freigabe der Entwürfe der Agentur durch den Kunden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach oder steht der Agentur ein Zurückbehaltungsrecht für ihre Leistungen zu, verlängert sich die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie um von der Agentur nachgewiesen zusätzlich erforderliche Ausführungszeiten, z.B. aufgrund von Terminkollisionen.

3.4. Die Leistungen werden durch die Agentur selbst oder durch Dritte erbracht. Dritte werden unterbeauftragt und werden damit keine Vertragspartner des Kunden, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart, oder der Kunde legt bereits ein teilweise fertiggestelltes Konzept eines Dritten vor. Bei Unterbeauftragungen sichert die Agentur eine ord-nungsgemäße Auswahl und Überwachung der Unterbeauftragten zu.

3.5. Soweit die Agentur als besonderen Kundenservice über den im Auftrag vereinbarten Leistungsumfang oder etwa nachträglich vereinbarte kostenpflichtige Add-on Leistungen hin-aus auch unentgeltliche Leistungen erbringen sollte, können diese jederzeit ohne Vorankündigung eingestellt werden. Soweit die Agentur erkennen kann, dass die Einstellung dieser Dienstleistungen für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist, wird sie den Kun-den rechtzeitig vor der geplanten Einstellung hiervon informieren. Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Agentur wegen dieser Einstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3.6. Die Agentur ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.

4. Mitwirkungspflichten, Grundlagen der Zusammenarbeit

4.1. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. Er allein trägt die Gefahr der unvollständigen und / oder fehlerhaften Übermittlung des zur Verwendung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für unrichtige Angaben, den Verlust von Daten, Datenträgern, Fotos und sonstigen Unterlagen. Gleiches gilt für den Fall, dass bereits ein anderer Unternehmer für den Kunden tätig geworden ist und dessen Arbeitsergebnisse in die laufende Beauftragung der Agentur einfließen sollen.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, Entwürfe und Arbeitsergebnisse der Agentur unverzüglich zu sichten und freizugeben oder der Agentur Änderungswünsche mitzuteilen.

4.3. Der Kunde benennt gegenüber der Agentur einen festen und mit den notwendigen Rech-ten ausgestatteten Ansprechpartner. Dies gilt auch für vorzunehmende Veränderungen am Vertragstext und am geschuldeten Inhalt. Solche geeigneten oder notwendigen Veränderungen lassen sich mitunter erst während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses feststellen. Bisweilen sind sie auch nur Ergebnis einer technischen Neuerung oder neuer ge-setzlicher Anforderungen. Dem Ansprechpartner werden solche Veränderungen schriftlich / per E-Mail angezeigt.

4.4. Der Kunde hat für die ordnungsgemäße Auswahl des Ansprechpartners, für dessen Quali-fikation und die von ihm im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen einzustehen.

4.5. Die Agentur kann darauf bestehen, mit bezeichnetem Ansprechpartner Zwischenschritte der Leistungserbringung und gesonderte Gesprächs- und Abnahmetermine (bspw. für Teil-lieferungen) zu vereinbaren.

4.6. Soweit die Agentur Leistungen durch einen Dritten erbringt, insbesondere unterbeauftragt, verpflichtet sich der Kunde, obwohl er kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Dritten be-gründet, diesem gegenüber zur entsprechenden Mitwirkung.

4.7. Dem Kunden wird keine Exklusivität in der Zusammenarbeit gewährt. Die Agentur behält sich vor, auch für andere Unternehmen in der Branche des Kunden und auch für direkte Mitbewerber vergleichbare Leistungen anzubieten.

4.8. Die Agentur darf die Geschäftsbeziehung zu dem Kunden, einzelne Aufträge und Kampagnen sowie deren Ergebnisse zu eigenen Werbezwecken verwenden (z.B. in Referenzlisten, Einreichung bei Wettbewerben). Dabei darf sie die betroffenen Marken des Kunden nennen. Geschäftsgeheimnisse des Kunden (z.B. Umsatzzahlen) dürfen dabei nicht verwendet werden.

5. Haftung des Kunden

5.1. Soweit der Kunde der Agentur Inhalte/Vorlagen/Informationen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Inhalte/Vorlagen/Informationen berechtigt ist. Soweit sich die Dienstleistungen der Agentur auf Internetdienstleistungen beziehen, haftet der Kunde insbesondere dafür, dass der Inhalt seiner Internetseite den medien- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entspricht.

5.2. Der Kunde haftet für alle Folgen, welche der Agentur oder Dritten durch die rechtswidrige Verwendung der Dienstleistungen der Agentur oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Pflichten nicht nachkommt oder er gegen Ziffer 5.1 verstößt.

6. Geheimhaltung

6.1. Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen über den Kunden, dessen Geschäftsvorgänge sowie Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen streng vertrau-lich behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den Informationen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die (i) der Agentur nachweislich bereits vor Ab-schluss dieses Vertrages bekannt waren oder (ii) die in allgemein zugänglichen Quellen ersichtlich sind oder ersichtlich werden, ohne dass letzteres durch eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung erfolgt ist.

6.2. Beide Vertragspartner werden sowohl während der Dauer des Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung die einschlägigen Bestimmungen der geltenden deutschen und europäischen Datenschutzgesetze beachten.

7. Domain

7.1. Soweit Internetdienstleistungen vereinbart werden, übernimmt die Agentur keine Haftung für die Zuteilung eines vom Kunden angeforderten Domainnamens, insbesondere kann der Kunde keine Ansprüche gegen die Agentur wegen Nichtzuteilung eines Domainnamens geltend machen.

7.2. Der Kunde versichert, durch die Registrierung seines Domainnamens keine Rechte Dritter zu verletzen. Er handelt eigenverantwortlich unter Befreiung der Agentur von der Haftung.

7.3. Der Kunde wird von der Agentur als alleiniger Domaininhaber bei dem zuständigen Registrar eingetragen, wodurch er alle Rechte und Pflichten dieser Domaininhaberschaft erhält. Dazu werden die Kundendaten für den gewünschten Domainnamen an den Registrar übermittelt.

8. Nutzungsrechte

8.1. Die Arbeitsergebnisse, die die Agentur für den Kunden erstellt, teilen sich in folgende Kategorien:

1. Ideen und Strategien für Kampagnen und Werbekonzepte,

2. Entwürfe, Gestaltungen und Content mit direktem Bezug zu den Produkten und Dienstleistungen des Kunden, insbesondere wenn hierbei Marken oder andere Schutzrechte des Kunden verwendet werden,

3. Entwürfe, Gestaltungen und Content ohne direkten Bezug zu den Produkten des Kunden, insbesondere einzelne Social Media Posts, Blog Posts und sonstige rein textliche Inhalte, die keine Marke oder sonstiges geistiges Eigentum des Kunden enthalten,

4. User generated Content.

8.2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung im Umfang des jeweiligen Auftrags die zeitlich unbegrenzten und räumlich auf Deutschland begrenzten Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des Auftrags gefertigten Arbeitsergebnissen der Kategorien 1 bis 3, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnis-sen, besonders für Musik-, Film- und Fotorechte, möglich ist. Für Arbeitsergebnisse der Kategorie 2 wird dem Kunden das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt, im Übrigen nur ein einfaches.

8.3. Für die Arbeitsergebnisse der Kategorie 4 wird die Agentur durch Einholung der Zustimmung des Users lediglich dafür sorgen, dass die Nutzung des User generated Content im Rahmen der Kampagne zulässig ist, für die der Content erhoben wurde. Weitergehende Rechte schuldet die Agentur hinsichtlich User generated Content nicht.

8.4. Soweit vom Kunden gewünscht, erweitert die Agentur den räumlichen Geltungsbereich des dem Kunden in Ziffer 8.2 eingeräumten Nutzungsrechts auf weitere Länder. In diesem Fall werden die Parteien sich gesondert über eine Vergütung einigen.

8.5. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte (Erfüllungsgehilfen, nicht User, die Content beisteuern) heran, wird sie deren Nutzungsrechte nach entsprechender schriftlicher Genehmigung durch den Kunden erwerben und im gleichen Umfang, inkl. der Erwerbskosten, an den Kunden übertragen. Die Agentur wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur ausdrücklich hinweisen.

8.6. Das Nutzungsrecht des für die Schaffung von Arbeitsergebnissen der Kategorie 2 durch die Agentur unmittelbar oder mittelbar angefertigten Materials, z. B. Entwürfe, Reinzeichnungen, Fotografien, Diapositive, Retuschen, Klischees, Lithographien, Form- und Stanzwerkzeuge usw. ist Eigentum des Kunden.

8.7. Soweit der Kunde Arbeitsergebnisse der Kategorien 1 und 3, die im Zusammenhang mit einem Auftrag entwickelt wurden für andere Produkte seines Hauses nutzen möchte, wer-den sich die Parteien über die Bedingungen hierzu und über eine Vergütung gesondert verständigen.

8.8. Soweit der Kunde Arbeitsergebnisse der Kategorien 1 und 3, die im Zusammenhang mit einem Auftrag entwickelt wurden, in der Zusammenarbeit mit anderen Agenturen oder Werbedienstleistern einsetzen will, ist er hierzu nur berechtigt, wenn er die entsprechenden Leistungen zunächst bei der Agentur angefragt hat und es nicht zu einer Einigung über die Leistungserbringung durch die Agentur gekommen ist.

8.9. Die Agentur erwirbt auch über die Zusammenarbeit keine eigenen Rechte gleich welcher Art, auch keine Mitbenutzungsrechte an Marken, Urheberrechten oder sonstigen Schutz-rechten des Kunden, die bei der Ausführung eines Auftrags verwendet werden. Die Agentur wird ihre Mitarbeiter, auch freie Mitarbeiter, entsprechend verpflichten. Ausgenommen hiervon ist eine Verwendung zur Eigenwerbung der Agentur.

8.10. Ein Urheberhinweis nebst Firmenlogo der DNMC GmbH darf in dezenter Weise auf jeder entwickelten und erstellten Internetseite und sonstigen Inhalten dargestellt werden.

9. Zahlungsbedingungen und Preise

9.1. Es gelten die in dem jeweiligen Auftrag vereinbarten Preise und Zahlungsbedingungen. Alle Rechnungen sind nach erfolgter Rechnungszustellung ohne Abzug unmittelbar sofort zur Zahlung fällig. Schriftlich getroffene Zahlungsbedingungen haben Vorrang.

9.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird mit Unterzeichnung der Einzelvereinbarung ein Drittel des vereinbarten Preises als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. Der Restbetrag wird bei Fertigstellung fällig. In der Einzelvereinbarung können weitere Zahlungsziele nach Modulen und Zwischenabnahmen geregelt werden.

9.3. Soweit Internetdienstleistungen vereinbart sind, ist die Zahlung der Entgelte für Domainre-gistrierung, Webhosting sowie mit diesen Diensten verbundenen Leistungen nach schriftlicher Rechnungsstellung für zwölf Monate im Voraus fällig. Als Grundlage der Laufzeitberechnung gilt das Registrierdatum der Domain bei dem zuständigen Registrar.

9.4. Kommt der Kunde seinen Obliegenheiten nicht nach, so ist die Agentur berechtigt, die Teillieferung von Dienstleistungen und Nebenkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Kosten durch den Kunden verursacht und für die Agentur bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

9.5. Die Agentur ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Agentur berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die Agentur die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnungen verlangen. Die Weiterarbeit an noch laufenden Projekten kann bis zur Zahlung aller offenen Rechnungen eingestellt werden; der Agentur steht solange ein Zurückbehaltungsrecht an ihren Leistungen zu. Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und die Forderungen der Agentur gefährden könnten. Statt der Kündigung ist die Agentur auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

9.7. Bei Zahlungsverzug richten sich Verzugszinsen nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung. Kosten für Mahnungen werden mit EUR 5 pauschal berechnet.

9.8. Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt.

9.9. Sind für nach Stunden abzurechnende Leistungen keine besonderen Stundesätze vereinbart, beträgt dieser 100 EUR pro Stunde zuzüglich anfallender Mehrwertsteuer. Stundenabrechnungen erfolgen im 30-Minuten-Takt, wobei angefangene 30-Minuten voll berücksichtigt werden.

10. Kündigung

10.1. Bei Vertragskündigung durch den Kunden kann die Agentur eine Aufwandsentschädi-gung in Höhe von 20 % des Auftragswertes in Rechnung stellen. Wurden durch die Agen-tur bereits nachweisbare und nicht völlig untergeordnete Leistungen erbracht, so erhöht sich die Aufwandsentschädigung auf 50 % des Auftragswertes; eine höhere Entschädigung infolge nachgewiesenen Aufwands ist nicht ausgeschlossen.

10.2. Wird der Vertrag nach Unterzeichnung und Zahlung einer Vorauskasse gekündigt, ohne dass es zu nicht nur völlig untergeordneten Leistungen kam, zahlt die Agentur dem Kunden die 20 % des Auftragswertes übersteigenden Gelder zurück.

10.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

11. Abonnementleistungen, insbesondere Social Media Flow und Webhosting

11.1. Beauftragt der Kunde die Agentur mit einer wiederkehrenden Leistung ohne fest vereinbartes Vertragsende, insbesondere bei Buchung des Social Media Flow (Abonnementleistungen), besteht ein Dauerschuldverhältnis, das – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – für jeweils ein Jahr läuft und erst mit Kündigung durch eine Partei endet. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bucht der Kunde bei der Agentur eine Zusatzleistung oder ein Add-on zu einer bestehenden Abonnementleistung, passt sich die Laufzeit der bestehenden Abonnementleistung an die Laufzeit der hinzugebuchten Leistung an, so dass stets alle zusammengehörigen Leistungen die gleiche Laufzeit und Kündigungsfrist haben.

11.2. Bei Abonnementleistungen ist das vereinbarte Entgelt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, monatlich im Voraus zur Zahlung fällig und muss am dritten Werktag des Monats bei der Agentur eingegangen sein.

11.3. Gerät der Kunde mit der Zahlung von Abonnemententgelten in Höhe von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

11.4. Kündigt die Agentur einen Abonnementvertrag wegen Zahlungsverzuges oder eines anderen vom Kunden zu vertretenden Grundes, ist sie berechtigt, das bis zum regulären Ende der Vertragslaufzeit anfallende Entgelt abzüglich einer Abzinsung und ersparter Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10% als Schadenersatz abzurechnen. Dem Kunden steht der Beweis offen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

12. Haftungsbeschränkung

12.1. Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit auf den Ausgleich typischer und voraussehbarer Schäden. Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Regelungen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen, wobei die juristische Verantwortung für die Beachtung der einschlägigen rechtlichen Regelungen für die erstellten Inhalte ausschließlich beim Kunden liegt. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare Risiken hinweisen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat. Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung die Kosten.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Regelungslücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der Regelung bedacht hätten. Die Parteien verpflichten sich, eine solche Regelung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.

13.2. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.

13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Potsdam.